Landesspezifische Regelung zum Ende der Abfalleigenschaft von Recyclingbaustoffen nun auch in Rheinland-Pfalz

Die am 1. August 2023 in Kraft getretene Ersatzbaustoffverordnung enthält, anders, als aus der Bau- und Entsorgungswirtschaft schon während ihres Zustandekommens immer wieder gefordert, keine Regelung über das Ende der Abfalleigenschaft von Recyclingbaustoffen, welche die Anforderungen der Verordnung an die Qualitätssicherung erfüllen. Eine solche Regelung hat die Bundesregierung zwar noch in der laufenden Legislaturperiode des Deutschen Bundestags angekündigt. Bis zu einer solchen Regelung bleibt es aber der Praxis mit allen damit verbundenen Rechtsrisiken  überlassen, im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 1 KrWG zu entscheiden, ob und wann das Ende der Abfalleigenschaft eines Recyclingbaustoffs erreicht ist.

In unseren News haben wir am 8. November 2023 darüber berichtet, dass die Länder Bayern und Baden-Württemberg per Rundschreiben festgelegt haben, unter welchen Voraussetzungen  ihre zuständigen Behörden bei Recyclingbaustoffen das Ende der Abfalleigenschaft bejahen. Die rheinland-pfälzische Umweltministerin hingegen habe in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage vom 17. Oktober 2023 abgelehnt, für Rheinland-Pfalz eine vergleichbare Regelung zu treffen (LT-Drs. 18-7764). Sie führte dazu aus: „Mit Blick auf die ausstehende bundeseinheitliche Regelung beabsichtigt das MKUEM zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Regelung zu erlassen, die später durch die Bundesregelung wieder eingeschränkt wird. Dies würde nur zur Verunsicherung der Bauabfallaufbereiter und Verwender der Bauabfälle führen.“

Mit Rundschreiben vom 11.12.2023 hat nunmehr jedoch das rheinland-pfälzische Umweltministerium seine zuvor noch ablehnende Haltung revidiert und analog der Haltung des baden-württembergischen Umweltministeriums und ähnlich der Haltung des bayerischen Umweltministeriums das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 KrWG für entsprechend der Ersatzbaustoffverordnung aus güteüberwachten Anlagen stammende Ersatzbaustoffe, Böden und Baggergut unter den im Rundschreiben genannten Voraussetzungen bejaht.

Das Rundschreiben ist hier zugänglich.

hre Ansprechpartner:

Prof. Dr. Gottfried Jung                                       
Rechtsanwalt                                                           
Ministerialdirigent a. D.
Honorarprofessor an der Hochschule Trier